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Beitragsordnung

in der Fassung der Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.05.2015

§ 1 – Beitragskassierung
(1) Die Beitragskassierung erfolgt jährlich im Voraus zum 28. Februar im Lastschriftverfahren mittels SEPA-Lastschriftmandat.
(2) Mahngebühren werden bei jeder Mahnung in Höhe von 10 EUR erhoben.
(3) Säumige Mitglieder werden an die dem Verein bekannte Adresse gemahnt. Bei fortgesetzter Säumigkeit kann der Verein die Außenstände im zivilrechtlichen Verfahren einfordern. Alle entstehenden Kosten trägt in diesem Fall das säumige Mitglied.

§2 – Beitrag
(1) Die festgelegten Beiträge gelten als Mindestbeiträge. Für die Mitgliedschaft im Verein wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser beträgt 75,00 EUR.

§3 – Beitragsermäßigungen
(1) Für Rentner, Jugendliche, Auszubildende (Studenten), Arbeitslose und Behinderte (mit einem Mindestbehinderungsgrad von 50%) wird der in §2 Abs.1 genannte Betrag um 20% ermäßigt.
(2) Für Kinder wird der in §2 Abs.1 genannte Betrag um 40% ermäßigt.
(3) Sind mindestens zwei Mitglieder (davon ein Kind oder Jugendlicher) einer Familie Mitglied des Vereines, dann ermäßigt sich der Beitrag für jedes Mitglied um 10% des für ihn gültigen Beitrages.
(4) Für die Beitragsbemessung sind die Verhältnisse am 01.01. des laufenden Jahres bzw. dem Eintrittsdatum maßgebend. Beitragsermäßigungen sind schriftlich bis zum 20.01. jedes Jahres neu zu beantragen.
(5) Bei der Berechnung der Ermäßigungen werden zunächst die Ermäßigungen nach Abs.1 oder 2 vom Betrag nach §2 ermittelt. Danach wird dieses Ergebnis auf ganze Euro-Beträge aufgerundet. Von diesem gerundeten Beitrag wird die Ermäßigung nach Abs.3 ermittelt. Auch dieses Ergebnis ist auf ganze Euro-Beträge aufzurunden.
(6) Familie im Sinne dieser Beitragsordnung ist ein Ehepaar oder eine eheähnliche Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt und mindestens ein Kind oder Jugendlichen im gemeinsamen Haushalt. Einer Familie gleichgestellt sind alleinerziehende Elternteile mit min. einem Kind oder Jugendlichem im gemeinsamen Haushalt. Als Kinder gelten Personen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres. Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

§4 – Abteilungsgrundbeiträge
(1) Alle Beiträge beinhalten einen einheitlichen Abteilungsgrundbeitrag je Mitglied, der sich in der Höhe von 25% des in Abs.1 genannten Beitrages bemisst.
(2) Abteilungen, die sich am Vereinsleben beteiligen und bei Bedarf die Durchführung von Vereinsveranstaltungen aktiv unterstützen, erhalten den Abteilungsgrundbeitrag jährlich nach dem Beitragseinzug ausbezahlt. Abteilungen, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen, kann die Grundbeitragsauszahlung auf Beschluss des Gesamtausschusses solange ganz oder teilweise verweigert werden, bis sie sich wieder am Vereinsleben beteiligen.

§5 – Abteilungsbeiträge
(1) Die Abteilungen können über den Vereinsbeitrag hinaus weitere Abteilungsbeiträge erheben. Diese werden gemeinsam mit dem Vereinsbeitrag eingezogen. Die Höhe der Abteilungsbeiträge, die von den Abteilungsversammlungen zu beschließen und in einer Abteilungsordnung zu regeln sind, ist deren Mitgliedern und dem Verein jährlich bis zum 30.November für das Folgejahr durch die Abteilungsleitungen bekannt zu geben.
(2) Der Verein erstellt kalenderjährlich mit Stichtag zum 01.01. eine Übersicht, die die Beiträge in Euro beinhaltet.

§6 – Aufnahmegebühren
(1) Die Aufnahmegebühren sind einmalig, unabhängig vom Eintrittsdatum, in folgender Höhe zu entrichten: 35,- EUR für Erwachsene; 20,- EUR für Jugendliche und alle Ermäßigten und 15,- EUR für Kinder bis 14 Jahre. Die Aufnahmegebühren kommen in voller Höhe den Abteilungen zu Gute.

§7 – Eintritt / Austritt
(1) Bei Ausscheiden aus dem Verein innerhalb eines Kalenderjahres besteht kein Recht auf Beitragsrückerstattung.
(2) Bei Eintritt bis zum 30.06. des Jahres erfolgt die volle, ab 01.07. die halbe Beitragsberechnung.

§8 – Arbeitsstunden
(1) Jedes Vereinsmitglied im Alter von 16 bis 67 Jahren leistet im Jahr 4 Arbeitsstunden. Als Äquivalent für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein Betrag von 8 EUR pro Stunde zu bezahlen. Dieser wird mit der Beitragszahlung des Folgejahres durch den Verein eingezogen.
(2) Einzelheiten dieser gemeinnützigen Arbeit werden durch den Vorstand in einer Ordnung geregelt.

§9 – Umlagen
(1) Der Verein kann Umlagen erheben. Umlagen für außergewöhnliche nicht vorhersehbare Maßnahmen bis zu einer Höhe von 20 EUR pro Jahr und Mitglied können vom Gesamtausschuss beschlossen werden. Umlagen von mehr als 20 EUR pro Jahr und Mitglied bedürfen eines besonderen Beschlusses der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

§10 – Fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von 50 EUR.
(2) Anstelle der 50 EUR kann das fördernde Mitglied eine jährliche Arbeitsstundenleistung von 10 Stunden wählen. Die Wahl erfolgt jeweils für das folgende Kalenderjahr. Werden die Stunden nicht entsprechend der Wahl geleistet, erfolgt mit dem Beitragseinzug des Folgejahres der ausstehende Beitragseinzug

§11 – Regelungen des Vorstandes
(1) Von dieser Beitragsordnung abweichende Regelungen kann der Vorstand im begründeten Einzelfall treffen.