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Satzung

in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 19.03.2019

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Spielvereinigung Coswig 1920 e.V. (TuS Coswig 1920 e.V.), ist Nachfolger der Spielvereinigung Coswig 1920 und der BSG Fortschritt Coswig, und ist unter diesem in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden (Register-Nr. VR10052) eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Coswig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. und erkennt dessen Satzungen an.
  5. Die einzelnen Sportabteilungen können die Mitgliedschaft der Kreis- und Landesfachverbände e.V. anstreben

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Grundsätze, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein setzt sich die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit, der Lebensfreude und den Bedürfnissen nach sinnvoller gemeinschaftlicher sportlicher und kultureller Freizeitgestaltung von Bürgern aller Bevölkerungskreise zu dienen. Diese Ziele und Vereins-zwecke werden insbesondere erreicht durch die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Wett-kämpfen, Turnieren, Kursen und Trainingsangeboten.
  2. Damit verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen sind im Verein ausgeschlossen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die mit den in § 2 dargelegten Aufgaben und Grundsätzen einverstanden sind und die Satzungen und Ordnungen des Vereines und der Verbände und Dachorganisationen, deren Mitglied der Verein und seine Abteilungen sind, anerkennen.
  2. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Le-bensjahr ist eine schriftliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
  3. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages über die Aufnahme eines Mitgliedes. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
  4. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  5. Der Verein kann fördernde Mitglieder haben. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen.
  6. Mitglieder nach Abs.1 und Abs.4 sind ordentliche Mitglieder, Mitglieder nach Abs.5 sind außerordentliche Mitglieder.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt des Mitgliedes. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist schriftlich beim Vorstand vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss auf Vorschlag durch den Vorstand. Der Ausschluss kann erfolgen wegen Handlungen, die sich gegen den Verein und sein Ansehen richten oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane.
  4. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn Mitglieder mit der Zahlung von Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten rückständig sind, Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand veranlassen.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zum Termin der Bestätigung des Austrittes, des Ausschlusses oder der Streichung, alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Bestehende Zahlungspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
  8. Abteilungen können nur geschlossen aus dem Verein austreten. Bei Austritt der Abteilung entscheidet der Gesamtausschuss über Ansprüche der Abteilung an den Verein und Forderungen des Vereines an die Abteilung.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereines zu beteiligen und durch aktive Teilnahme an den Veranstaltungen die Geschicke des Ver-eines mitzubestimmen.
  2. Jedes Mitglied hat sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Jedes Mitglied hat sich für die Ideen des Vereines einzusetzen, das Eigentum des Vereines zu schützen, zu erhalten, genutzte Ein-richtungen pfleglich zu behandeln und sich loyal und kameradschaftlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern und den Organen des Vereins zu verhalten.
  3. Die Mitglieder haben die festgelegten Beträge und sonstigen Leistungen pünktlich zu entrichten.
  4. Die Mitglieder haben die beschlossene Anzahl an Arbeitsstunden zu leisten.
  5. Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung für den Einzug der fälligen Beträge zu erteilen.

§ 6 – Vereinsstrafen gegenüber Mitgliedern

  1. Der Vorstand kann gegen einzelne Mitglieder, wenn diese die Satzung oder die Ordnungen des Vereins missachten, Vereinszielen zuwiderhandeln oder Mitgliederpflichten verletzen, folgende Sanktionen verhängen:
    1. Rüge, Ermahnung und Verweis
    2. Geldbußen bis zu einer Höhe von 150 EUR. Davon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgenommen.
    3. befristete oder unbefristete Aberkennung von Ehrenrechten oder Wahlämtern
    4. Verlust oder Minderung von Befugnissen
    5. Betretungsverbot der Vereinsanlagen und genutzten kommunalen Anlagen
    6. Auferlegung von Verfahrenskosten
  2. Das Verfahren und die Sanktion des missbilligten Verhaltens legt der Gesamtausschuss in einer entsprechenden Ordnung fest. Diese muss Anhörungs- und Widerspruchsmöglichkeiten des Betroffenen enthalten.
  3. Für den Ausschluss und das Ausschlussverfahren eines Mitgliedes gilt § 4 (3) der Satzung unabdingbar.

§ 7 – Beiträge und Leistungen der Mitglieder

  1. Durch die Mitglieder sind
    1. bei Neuaufnahme eine Aufnahmegebühr,
    2. ein jährlicher Mitgliedsbeitrag,
    3. bei Zahlungsrückstand Mahngebühren und
    4. bei Nichtleistung von Arbeitsstunden eine Äquivalent in Geld zu entrichten
  2. Die Höhe der Beträge bestimmt die Mitgliederver-sammlung. Sie kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  3. Die Abteilungen können über die Beträge nach Abs.1 hinaus weitere Beträge bestimmen, welche nur für die Abteilungsmitglieder gelten. Die Bestimmungen regeln die Abteilungsordnungen der Abteilungen.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitrags-pflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft dar-legen und im Einzelfall nachweisen.
  6. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Vereinsbeiträgen beim Ausscheiden aus dem Verein besteht nicht.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 8 – Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

1.             die Mitgliederversammlung

2.             der Gesamtausschuss

3.             der erweiterte Vorstand

4.             der Vorstand

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Diese findet mindestens aller drei Jahre statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens sechs Wochen vor dem Termin durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins und Information des Gesamtausschusses.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  5. Zur Mitgliederversammlung entsenden die einzelnen Abteilungen gewählte Vertreter. Nur entsendete Delegierte und der Vorstand sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jede Abteilung darf zwei Delegierte entsenden. Hat eine Abteilung mehr als 30 Mitglieder, darf diese Abteilung je angefangener weiterer 15 Mitglieder einen weiteren Delegierten entsenden. Maßgebend für die Bestimmung der Mitglieder ist die Bestandmeldung des laufenden Jahres. Die Namen der gewählten Delegierten müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Darüber hinaus darf jedes Vereinsmitglied an der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
  6. Mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung hat der Vorstand durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereines unter Angabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes des Gesamtausschusses
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    4. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
    5. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
    6. Bestimmung der Beträge nach § 7 der Satzung
    7. Festlegung der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden
    8. Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern
    9. Abstimmung über vorliegende Anträge
  9. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, falls die Satzung nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, Stimmen-gleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahl-vorgänge. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Gesamtausschuss oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich einfordern oder der Vorstand diese einberuft. Die Mitglieder einer Abteilung können eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke des Austrittes der Abteilung beantragen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Delegiertenregelung der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht.

§ 10 – Der Gesamtausschuss

  1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und bei Abteilungen mit mehr als 50 Mitgliedern deren Stellvertreter
    3. der Vorsitzende der Vereinsjugend
  2. Dem Gesamtausschuss obliegt:
    1. die Beschlussfassung in Fragen der Strategie des Vereins,
    2. die Bestätigung des Haushaltsplanes,
    3. die Kassenprüfung
    4. der Beschluss aller Ordnungen, soweit nicht an anderer Stelle eine andere Zuständigkeit geregelt ist
    5. Die Beschlussfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen.
    6. die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines.
  3. Der Gesamtausschuss hat ein eigenes Antragsrecht an die Mitgliederversammlung.
  4. Der Gesamtausschuss wählt aus der Gruppe der Personen nach Abs.1 Buchstabe b einen Vorsitzenden. Der Vorsitzen-de hat die Aufgabe, die Beratungen einzuladen, zu leiten und zu protokollieren.
  5. Die Beschlussfassung im Gesamtausschuss erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

11 – Der Vorstand

  1. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt gerichtlich und außergerichtlich dergestalt gesamtvertretungs-berechtigt, dass je zwei gemeinsam den Verein vertreten.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliches Personal ein-zustellen. Die aktuelle und zukünftige Haushaltslage ist zu beachten und die Zustimmung des Gesamtausschusses einzuholen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maß-gabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtausschusses und der Ordnungen des Vereines, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder in der Geschäftsordnung. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vor-standes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es sind dabei getrennte Wahlgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstandes im Vereins-register. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Verschiedene Wahlfunktionen können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so hat der Gesamtausschuss ein kommissarisches Vorstands-mitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
  7. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Erledigung seiner Aufgaben wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Diesem gehören die Abteilungsleiter sowie bis zu drei weitere, vom Vorstand benannte Mitglieder an. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben dabei ein konkretes Aufgabengebiet, welches in der Geschäftsordnung bestimmt ist. Die Abteilungsleiter können die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf andere Mitglieder im Verein delegieren. Die Delegation ist dem Vorstand rechtzeitig anzuzeigen und muss vom Vorstand genehmigt werden. Die Genehmigung kann jederzeit durch den Vorstand widerrufen werden.
  8. Der Vorstand kann über eine durch die Mitglieder-versammlung festzulegende Summe frei verfügen und ist gegenüber der Mitgliederversammlung über deren Verwendung rechenschaftspflichtig.

§ 12 – Vereinsjugend

  1. Im Verein kann eine Vereinsjugend gebildet werden.
  2. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet nach einer Jugendordnung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
  3. Die Vereinsjugend entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  4. Der Vorsitzende der Vereinsjugend wird von den Jugendvertretern der Abteilungen gewählt.

§ 13 – Kredite

  1. Der Verein kann für Investitionen und zur kurzfristigen Liquiditätssicherung Kredite aufnehmen.
  2. Kreditaufnahmen bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR beschließt der Vorstand.
  3. Kreditaufnahmen bis zu einer Höhe von 25.000,00 EUR beschließt der Gesamtausschuss.
  4. Höhere Kreditaufnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 14 – Geschäftsstelle

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein eine ehren-amtlich oder hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle unterhalten.

§ 16 – Protokolle

  1. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll muss enthalten:
    1. eine Liste sämtlicher Anwesender
    2. die eingereichten Anträge und Beschlüsse mit Abstimmergebnissen.
  2. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Die Protokolle sind 20 Jahre aufzubewahren.

§ 17 – Ordnungen

  1. Zur Regelung seiner Arbeit erstellt sich der Verein Ordnungen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Vereinsordnungen sind für folgende Bereiche und Aufgabengebiete zu erlassen:
    1. Geschäftsordnung,
    2. Finanzordnung,
    3. Wahlordnung und
    4. Beitragsordnung.
      Weitere Ordnungen können erlassen werden.
  3. Soweit die Beschlussfassung der Ordnungen in dieser Satzung keinem anderen Vereinsorgan zugeordnet ist, werden diese vom Gesamtausschuss beschlossen.

§ 18 – Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen gegründet. Deren Leitungen werden durch die Ordnung der jeweiligen Abteilung geregelt. Diese Ordnungen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung beschlossen und sind vom Vorstand zu bestätigen.
  2. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltplan des Vereins zugewiesenen Mittel selbständig. Insbesondere sind sie verpflichtet, selbst einen Haushaltplan zu erstellen. Dieser ist dem Schatzmeister des Vereins bis zum 31. März des Geschäftsjahres vorzulegen.
  3. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Vorstand des Vereins oder vom Gesamtausschuss geprüft werden. Es ist stets Einsicht in die Finanzverwaltung der Abteilungen zu gewährleisten. Das Finanzverfahren zwischen Abteilungen und Verein regelt die Finanzordnung.
  4. Voraussetzung für die Zuweisung finanzieller Mittel an die Abteilungen ist der ständige Nachweis einer geordneten Kassenführung durch die Abteilungen und die aktive Mitarbeit der Abteilungen im erweiterten Vorstand, im Gesamtausschuss und am Vereinsleben.

§ 19 – Haftungsbeschränkungen

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie bei der Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innerverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereines oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 20 – Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  2. Bei Bedarf können Vorstands- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit des Vorstandes nach Abs.2 trifft der Gesamtausschuss, für übrige Organämter der Vorstand.
  4. Im Übrigen haben Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Vom Gesamtausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festge-setzt werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 21 – Auflösung von Abteilungen

  1. Abteilungen können durch Beschluss des Gesamtausschusses aufgelöst werden, wenn die Abteilung
    1. länger als ein Jahr weniger als drei aktive Mitglieder hat
    2. trotz ergriffener Maßnahmen der Abteilungsleitung und des Vorstandes finanziell nicht eigenständig bestehen kann
    3. der Spiel- und Trainingsbetrieb in angemessener Weise nicht sichergestellt werden kann.
  2. Das konkrete Verfahren zur Auflösung von Abteilungen re-gelt die Geschäftsordnung

§ 22 – Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Coswig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 23 – Inkrafttreten

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Coswig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 23 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 19.03.2019 in Kraft.